Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

 

 

  • § 1
    Allgemeines – Geltungsbereich

(1)          Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2)          Zusätzliche Vertragsbedingungen ergeben sich neben den einschlägigen DIN-/EN-/ISO- Normen insbesondere aus den jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Glaserhandwerks (Verlagsanstalt Handwerk GmbH), die unter www.vh-buchshop.de/glas.html angefordert werden können, den Richtlinien des Bundesverband Flachglas, anzufordern unter www.bundesverband-flachglas.de, sowie aus unseren jeweils gültigen Preislisten.

(3)          Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber den in § 310 Abs. 1 BGB Genannten.

  • § 2
    Angebot – Angebotsunterlagen

(1)          Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Lieferung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.

(2)          An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3)          Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts-, Verbrauchs- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annährend maßgebend, wenn Abweichungen handelsüblich oder technisch bedingt und insbesondere auf Materialeigenschaften und Toleranzen zurückzuführen sind. Dies gilt auch für technische Änderungen und Verbesserungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionalität verändern. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

(4)          Angaben in Angeboten, Produktinformationen und Werbematerial gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.

(5)          Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Kunden erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

(6)          Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu leisten, so steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstandenen Schaden sowie Kosten und Aufwendungen.

(7)          Wünsche des Kunden bezüglich nachträglicher Änderungen oder der Stornierung eines Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, Bearbeitung oder dem Zuschnitt noch nicht begonnen wurde.

  • § 3
    Preise – Zahlungsbedingungen

(1)          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro (€) ab Werk, Verpackung exklusive.

(2)          Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)          Glaspreise verstehen sich zuzüglich Maut- und jeweils gültigem Energiezuschlag der Glasindustrie zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung.

(4)          Wir haben für alle unsere Lieferungen eine Transportbruchversicherung abgeschlossen. Hierfür erheben wir bei jeder Rechnung einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.3 % der Nettorechnungssumme.

(5)          Soll die Lieferung/Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Änderung eines für die Preisbildung maßgeblichen Faktors die Preise neu zu verhandeln.

(6)          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln die Folgen des Zahlungsverzugs betreffend.

(7)          Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Schecks und Wechsel werden im Übrigen nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückgabe angenommen.

(8)          Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden, nach dessen Wahl, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten.

(9)          Zudem sind wir zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem, einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

(10)       Forderungen der gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen der Schollglas Unternehmensgruppe können gegen sämtliche Forderungen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufgerechnet werden, auch wenn die Forderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig sind.

(11)       Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen dürfen Zahlungen wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.

  • § 4
    Liefer- und Leistungszeit

(1)          Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller (abwicklungs-)technischen Fragen, den Eingang beizustellender Materialien des Kunden, eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung, sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.

(2)          Liefertermine oder Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Soweit nicht anders vereinbart, sind sie unverbindliche Angaben. Unsere vertraglichen Pflichten stehen zudem unter dem Vorbehalt der eigenen ordnungs- und fristgemäßen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. 

(3)          Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig und können von uns in Rechnung gestellt werden. Wir sind außerdem berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Lieferung /Leistung ohne unser Verschulden über dem vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

(4)          Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

(5)          Eine Ausführungs- oder Lieferfrist verlängert sich – auch während des Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Ausfälle von Produktionsanlagen, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff- oder Energiemangel oder behördliche Eingriffe. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis bei unseren Vorlieferanten oder Subunternehmern eintritt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wird durch den Eintritt Höherer Gewalt oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses die Lieferung/Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  • § 5
    Versand – Gefahrenübergang – Verpackung

(1)         Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig von wem er beauftragt wurde – geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern nicht anders vereinbart. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.

              Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr über, sobald die Ware an der vertraglich vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen bereitgestellt wird. Lassen die örtlichen Gegebenheiten, nach billigem Ermessen des Anliefernden, die Zufahrt zu bzw. das Abstellen an der vereinbarten Anlieferungsstelle nicht zu und/oder ist die Zufahrt, nach billigem Ermessen des Anliefernden, nicht oder nicht ohne Gefahren für das zu liefernde Gut befahrbar, so erfolgen Übergabe und Gefahrübergang dort, wo ein sicheres An- und Abfahren bzw. Abstellen des Fahrzeugs gewährleistet sind. Ist der Kunde nicht bereit, die Ware an diesem Ort entgegenzunehmen, so gerät er in Annahmeverzug. Die Geltendmachung aller Zusatzkosten und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, insbesondere Kosten für nochmalige Anfahrten, behalten wir uns ausdrücklich vor.

              Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einer Anlieferung mit unseren Fahrzeugen LKWs, gegebenenfalls in Verbindung mit Anhängern/Sattelaufliegern, zum Einsatz kommen können, die ein Gesamtgewicht von bis zu vierzig (40) to erreichen. Bei der Anlieferung mit Kranfahrzeugen beträgt das Gewicht mindestens 26 to. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Anlieferungsstelle, wie auch die An- und Abfahrtswege für das Abstellen dieser Fahrzeuge bzw. das Befahren mit diesen Fahrzeugen geeignet sind. Kranarbeiten sind nur bei ausreichend vorhandenem Schwenkraum des Kranauslegers möglich.

Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir im Zweifelsfall um rechtzeitige Rücksprache im Vorfeld der Anlieferung.

(2)          Das Entladen der gelieferten Ware ist alleinige Angelegenheit des Kunden, sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart. Hält der Kunde das zum Entladen erforderliche Personal sowie die erforderlichen Abladevorrichtungen nicht vor, sind wir berechtigt, die Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Verlangt der Kunde Hilfestellung beim Entladen, auch durch die Bereitstellung von Abladevorrichtungen, so können wir, sofern die Maßnahme für uns umsetzbar ist, dem Kunden diesen Aufwand ebenfalls zusätzlich in Rechnung stellen. Ungeachtet dessen besteht unsererseits keine rechtliche Verpflichtung zu einer Hilfestellung beim Entladen. Für durch unser Personal beim Abladen verursachte Schäden sowohl an der gelieferten Ware als auch an anderen Rechtsgütern haften wir nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Dies gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht.

(3)          Mehrwegverpackungen, insbesondere Glastransportgestelle, werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich von uns mitgelieferter Mehrweg-Gestelle wird auf die Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweg-Gestellen (Stand Juli 2013) hingewiesen, die Bestandteil eines jeden Vertrages werden. Sie werden auf Verlangen versendet und können im Internet unter www.energy-glas.com abgerufen werden.

 Einwegverpackungen gehen ins Eigentum des Kunden über.

  • § 6
    Mängelhaftung

(1)         Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Produkte, ist der Kunde zur unverzüglichen und sorgfältigen Prüfung der von uns gelieferten Ware verpflichtet. Die Untersuchung nach Anlieferung hat in jedem Falle vor Gebrauch, Verarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf stattzufinden. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(2)          Durch die Herstellung oder den Zuschnitt bedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten oder Farbtönungen sowie im Draht-Strukturverlauf stellen keinen Mangel dar, sofern die branchenüblichen Toleranzen nicht überschritten werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Funktionseigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

(3)         Die folgenden technisch-physikalischen Erscheinungen gelten als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit:

  • Bei vorgespannten Gläsern ist mit Rollenabdrücken (Roller Waves) zu rechnen, die technisch nicht vermeidbar sind;
  • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, sowie leichte, produktionsbedingte Verformungen des Abstandhalters;
  • bei Nickel-Sulfid-Einschlüssen in vorgespannten Gläsern lässt sich auch nach Durchführung eines Heißlagerungstests ein sehr geringes Restrisiko von Spontanbrüchen nicht ausschließen;
  • optische Erscheinungen bei Mehrscheiben-Isoliergläsern (z.B. Interferenzen) und vorgespannten Gläsern (z.B. Anisotropien (Irisation));
  • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Isolierglaseffekt“) bei Isoliergläsern;
  • Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern;
  • Benetzbarkeit von Glasoberflächen durch Feuchte;
  • Klappergeräusche bei Sprossen;
  • bei siebbedruckten Gläsern kann es zu geringfügigen Farbabweichungen kommen, sofern der Siebdruck nicht in einem Produktionsvorgang (Charge) erfolgt. Der Kunde ist daher verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn er die Gläser aus einer Charge benötigt, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erzielen;
  • bei kundenseitig beigestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen.

(4)         Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften unserer Produkte entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik wird auf Seiten des Kunden vorausgesetzt. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns und/oder ohne unsere Zustimmung vorgenommene Montage, Applikation, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückgehen.

(5)         Die erforderliche Verträglichkeitsprüfung aller eingesetzten Materialien obliegt dem Kunden. Insbesondere haften wir nicht bei mangelnder Verträglichkeit unserer Produkte mit Silikonen sowie Kleb- und Dichtstoffen, es sei denn die Verwendung bestimmter Silikone, Kleb- oder Dichtstoffe ist von uns ausdrücklich freigegeben worden.

(6)         Wir haften nicht bei Missachtung unserer jeweils gültigen Systembeschreibungen, Produktdatenblätter und Verglasungsrichtlinien, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen und die im Internet unter www.energy-glas.com abgerufen werden können, sowie bei Missachtung von Herstellerrichtlinien und Vorgaben aus einschlägigen ABZ und Prüfzeugnissen.

(7)         Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel vor Ort festzustellen bzw. auf unser Verlangen hin den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei Erkennung des Mangels befand. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(8)          Soweit ein Mangel der Kaufsache nachweislich vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Die Wahl zwischen den beiden beschriebenen möglichen Formen der Nacherfüllung steht uns zu.

(9)          Schlägt die Nacherfüllung drei (3) Mal fehl oder ist sie unmöglich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt allerdings ausgeschlossen.

(10)       Für den Rückruf des Kunden gegen uns als Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(11)       Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; die Verjährungsfristen des § 479 BGB, § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

(12)       Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. In diesen Fällen richten sich die Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • § 7

Garantie bei Kondensat

(1)          Wir übernehmen gegenüber unseren Erstabnehmern für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, gerechnet vom Tage der Lieferung an, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit von GEWE-therm® Isolierglaseinheiten unter normalen Bedingungen bei Verwendung im Bereich des Hochbaus nicht durch die Bildung von Kondensat an den Scheibenflächen zum Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird.

(2)          Rechte aus der vorstehend bezeichneten Garantie stehen dem Kunden nur dann zu, wenn er uns von den insoweit maßgeblichen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzt, die Verglasungsrichtlinien für Isolierglas eingehalten, keine Veränderungen an den Scheiben vorgenommen wurden und/oder der Randverbund nicht beschädigt wurde.

(3)          Die Garantie gilt nicht für gebogene Isoliergläser, beim Einbau von Isolierglaseinheiten in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen sowie bei Sonderkombinationen.

(4)          Sofern der Erstabnehmer oder ein weiterer Abnehmer Isolierglaseinheiten in den Bereich der EU oder darüber hinaus exportiert, gilt diese Garantie nur, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.

  • § 8
    Haftung

(1)          In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach den nachfolgenden Bestimmungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

  • Wir haften nur für unmittelbare Schäden; eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  • Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
  • Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung aus Vorsatz, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 (2)         Schadenersatzansprüche unseres Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb von zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, gelten für die Schadenersatzansprüche des Kunden allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

  • § 9
    Eigentumsvorbehalt

(1)          Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Kaufsache zurückzunehmen. Sämtliche aus der Rücknahme resultierenden Kosten hat der Kunde zu tragen. In der Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)          Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)          Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(4)          Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist, in Höhe des Bruttorechnungsbetrages unserer Forderung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen vereinbarungsgemäß nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens gegen ihn gestellt ist. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)         Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Bruttorechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

(6)          Der Kunde tritt uns sicherungshalber die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht. 

(7)          Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  • § 10

Abtretung

Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abtreten und nur soweit diese für den gegenüber dem Kunden geltend gemachten Schaden aufkommen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  • § 11

Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter www.energy-glas.com einsehen können.

  • § 12
    Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)          Sofern der Kunde dem Kreis der in § 310 Abs. 1 BGB Genannten angehört, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

(3)          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

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